GRENZEN DES RÖMISCHEN REICHES: HADRIANSWALL & ANTONINUSWALL Frontiers of the Roman Empire: Hadrian's Wall & Antonine Wall (K/GÜ/1987; 2005, 2008 erweitert) Frontières de l'Empire romain : Le mur d'Hadrien & le mur d'Antonin |
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Erfüllte Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste:
(ii) (iii) (iv)
Entscheidung (Hadrianswall): CONF 005 VII.A, Ref/ID 430 (11. Sitzung, Paris/Frankreich, 1987) Erweiterung (Limes): 29COM 8B.46, Ref/ID 430bis (29. Sitzung, Durban/Südafrika, 2005) Erweiterung (Antoninuswall): 32COM 8B.40, Ref/ID 430ter (32. Sitzung, Quebec City/Kanada, 2008)
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Kriterien für die Aufnahme:
Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher
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Begründung für die Aufnahme: |
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(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen
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(ii) für einen Zeit- oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen
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(ii) Die erhaltenen Überreste des befestigten Obergermanisch-Raetischen Limes, der Hadriansmauer und des Antoninuswalls sind bedeutende Elemente der römischen Grenzen in Europa. Mit ihren Kastellen, Kleinkastellen, Mauern und Gräben sowie ihrer vernetzten Infrastruktur und zivilen Architektur zeugen sie durch die Entwicklung der römischen Militärarchitektur, durch die das Fachwissen im Bau- und Verwaltungsbereich bis an die Außengrenzen des Reiches verbreitet wurde, von einem bedeutenden Austausch menschlicher und kultureller Werte auf dem Höhepunkt des Römischen Reiches. Sie sind Ausdruck der Übertragung eines komplexen Grenzsystems auf bestehende Gesellschaften im nordwestlichen Teil des Römischen Reiches, durch das erstmals militärische Anlagen mit dazugehörigen zivilen Siedlungen eingeführt wurden, die durch ein umfassendes unterstützendes Netzwerk verbunden waren. Die Grenzen stellten keine uneinnehmbare Barriere dar; sie steuerten und ermöglichten die Bewegung von Personengruppen auf dem Höhepunkt des Römischen Reiches, nicht nur Verlagerungen militärischer Einheiten, sondern auch Reisen von Zivilisten und Kaufleuten. Durch die Grenzen wurde also der Austausch kultureller Werte durch die Bewegung von Soldaten und Zivilisten aus verschiedenen Ländern angestoßen. Dies führte zu tiefgreifenden Veränderungen und Entwicklungen in den jeweiligen Regionen in Bezug auf die Siedlungsstruktur, die Architektur und die Landschaftsgestaltung sowie die räumliche Organisation. Die Grenzen sind bis heute ein markanter Teil der Landschaft.
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(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen
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(iii) Als Teile des allgemeinen Verteidigungssystems des Römischen Reiches haben der Obergermanisch-Raetische Limes, die Hadriansmauer und der Antoninuswall einen außerordentlich hohen kulturellen Wert. Sie zeugen auf
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(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheits-Geschichte versinnbildlichen
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(iv) Der befestigte Obergermanisch-Raetische Limes, die Hadriansmauer und der Antoninuswall sind außergewöhnliche Beispiele für römische Militärarchitektur und Bautechniken einschließlich ihrer technologischen Entwicklung, die von Ingenieuren über mehrere Generationen hinweg perfektioniert wurden. Sie zeigen, auf welch vielfältige und raffinierte Weise die Römer mit den topographischen und klimatischen Besonderheiten sowie mit den politischen, militärischen und sozialen Verhältnissen im Nordwesten des Reiches umgingen. Diese Methoden verbreiteten sich in ganz Europa und prägten damit einen Großteil der nachfolgenden Entwicklung in diesem Teil der Welt
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(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen,die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird
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(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte)
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(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen
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(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale
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(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen
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(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
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Quellen: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. | UNESCO World Heritage Centre |