UNESCO Welterbe Europa: Galerie & Aufnahmekriterien

KROATIEN

HISTORISCHE STADT TROGIR

Povijesni grad Trogir

(K/1997)

Historic City of Trogir - Ville historique de Trogir

 

 

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Erfüllte Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste:

 

(ii) (iv)

 

Entscheidung: 21COM VIII.C, Ref/ID 810 (21. Sitzung, Neapel/Italien, 1997)

 

 

Kriterien für die Aufnahme:

 

Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher

 

Begründung für die Aufnahme:

 

(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen

 

 

 

 

(ii) für einen Zeit- oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen

 

 

The Committee decided to inscribe this property on the basis of criteria (ii) and (iv), considering that Trogir is an excellent example of a medieval town built on and conforming with the layout of a Hellenistic and Roman city that has conserved its urban fabric to an exceptional degree and with the minimum of modern interventions, in which the trajectory of social and cultural development is clearly visible in every aspect of the townscape.

 

[Übersetzung in meinem kommenden Buch]

 

 

(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen

 

 

(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheits-Geschichte versinnbildlichen

 

 

(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen,die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird

 

 

 

(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte)

 

 

 

 

 

(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen

 

 

 

(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale

 

 

 

(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen

 

 

 

(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.

 

 

Quelle: Deutsche UNESCO-Kommission e.V.

 

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