HISTORISCHES ZENTRUM VON ČESKÝ KRUMLOV (BÖHMISCH KRUMAU) Historické jádro Českého Krumlova (K/1992) Historic Centre of Český Krumlov - Centre historique de Český Krumlov |
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Erfüllte Kriterien für die Aufnahme in die UNESCO-Welterbeliste:
(iv)
Entscheidung: 16COM X.A, Ref/ID 617 (16. Sitzung, Santa Fe/USA, 1992)
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Kriterien für die Aufnahme:
Das Komitee betrachtet ein Gut als von außergewöhnlichem universellem Wert, wenn das Gut einem oder mehreren der folgenden Kriterien entspricht. Angemeldete Güter sollten daher
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Begründung für die Aufnahme: |
(i) ein Meisterwerk der menschlichen Schöpferkraft darstellen
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(ii) für einen Zeit- oder in einem Kulturgebiet der Erde einen bedeutenden Schnittpunkt menschlicher Werte in Bezug auf Entwicklung der Architektur oder Technik, der Großplastik, des Städtebaus oder der Landschaftsgestaltung aufzeigen
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(iii) ein einzigartiges oder zumindest außergewöhnliches Zeugnis von einer kulturellen Tradition oder einer bestehenden oder untergegangenen Kultur darstellen
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(iv) ein hervorragendes Beispiel eines Typus von Gebäuden, architektonischen oder technologischen Ensembles oder Landschaften darstellen, die einen oder mehrere bedeutsame Abschnitte der Menschheits-Geschichte versinnbildlichen
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(iv) Český Krumlov is an outstanding example of a Central European small town dating from the Middle Ages which owes the structure and buildings of its historic core to its economic importance and relatively undisturbed organic development over some five centuries. Český Krumlov grew up within a meander of the Vltava river, which provides a natural setting of great beauty. Its evolution over time is evident with startling clarity from its buildings and its urban infrastructure.
[Übersetzung in meinem kommenden Buch]
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(v) ein hervorragendes Beispiel einer überlieferten menschlichen Siedlungsform, Boden- oder Meeresnutzung darstellen,die für eine oder mehrere bestimmte Kulturen typisch ist, oder der Wechselwirkung zwischen Mensch und Umwelt, insbesondere, wenn diese unter dem Druck unaufhaltsamen Wandels vom Untergang bedroht wird
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(vi) in unmittelbarer oder erkennbarer Weise mit Ereignissen oder überlieferten Lebensformen, mit Ideen oder Glaubensbekenntnissen oder mit künstlerischen oder literarischen Werken von außergewöhnlicher universeller Bedeutung verknüpft sein. (Das Komitee ist der Ansicht, dass dieses Kriterium in der Regel nur in Verbindung mit einem weiteren Kriterium angewandt werden sollte)
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(vii) überragende Naturerscheinungen oder Gebiete von außergewöhnlicher Naturschönheit und ästhetischer Bedeutung aufweisen
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(viii) außergewöhnliche Beispiele der Hauptstufen der Erdgeschichte darstellen, einschließlich der Entwicklung des Lebens, wesentlicher im Gang befindlicher geologischer Prozesse bei der Entwicklung von Landschaftsformen oder wesentlicher geomorphologischer oder physiographischer Merkmale
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(ix) außergewöhnliche Beispiele bedeutender im Gang befindlicher ökologischer und biologischer Prozesse in der Evolution und Entwicklung von Land-, Süßwasser-, Küsten- und Meeres-Ökosystemen sowie Pflanzen- und Tiergemeinschaften darstellen
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(x) die für die In-situ-Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutendsten und typischsten Lebensräume enthalten, einschließlich solcher, die bedrohte Arten enthalten, welche aus wissenschaftlichen Gründen oder ihrer Erhaltung wegen von außergewöhnlichem universellem Wert sind.
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Quelle: Deutsche UNESCO-Kommission e.V. |
Quelle: UNESCO World Heritage Centre |